Zum Schutze der Umwelt und städtischen Kläranlagen vor gefährlichen Stoffen, die die Abwasserbehandlung beeinträchtigen können, überwachen die Wasserbehörden die Einleitung industrieller und gewerblicher Abwässer in die städtische Kanalisation (Indirekteinleitung).
Gewerbliche Abwassereinleitungen
In vielen Betrieben fällt schadstoffhaltiges Abwasser an, das nur mit
einer wasserrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Genehmigung in die
Kanalisation eingeleitet werden darf. Die Genehmigungspflicht für
Indirekteinleitungen ergibt sich aus
§ 61 Landeswassergesetz.
Die
Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten
von Abwasser festzusetzen sind, regelt die Abwasserverordnung mit
Anhängen für Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche.
Abwasser aus den Herkunftsbereichen nach den Anhängen
Anhang 49
Anhang 52
bedürfen einer satzungsrechtlichen Genehmigung durch die Servicebetriebe Neuwied AöR.
Ein entsprechender Antrag ist zu stellen bei der ...
Servicebetriebe Neuwied AöR
Hafenstraße 90
56564 Neuwied
Die Einleitung der Abwässer aus den übrigen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung ist zu beantragen bei der ...
Oberen Wasserbehörde - SGD Nord -
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur -
Kirchstraße 45, 56410 Montabaur
Sondereinleitungen
Einleitung von geklärtem Bohrwasser in die städtische Kanalisation (Erdwärmebohrungen)
Die Einleitung von Bohrwasser in das öffentliche Kanalnetz ist gemäß § 5 der Allgemeinen Entwässerungssatzung in der z. Z. gültigen Fassung grundsätzlich nicht zulässig.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Ableitung von geklärtem Bohrwasser in das öffentliche Kanalnetz unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen befristet genehmigt werden (Antrags- und Genehmigungspflicht).
Auflagen und Bedingungen:
Das anfallende Bohrwasser darf niemals direkt in die Kanalisation eingeleitet werden, da es noch große Mengen an Sand und Schlamm enthält. Durch eine entsprechende Vorbehandlung ist – vor der Einleitung – ein Grenzwert der absetzbaren Stoffe von 10 ml/l nach 30 Minuten Absetzzeit zu erreichen und sicherzustellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Kanalisation bestehen.
Hierzu müssen entsprechende Reinigungsanlagen vorgehalten und betrieben werden. Nur das ausreichend geklärte Bohrwasser darf an der, durch die SBN AöR vorgegebenen Einleitstelle eingeleitet werden. Im Übrigen sind die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) einzuhalten.
Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Auflagen bzw. durch die satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet gemäß § 21 AES der Verursacher. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Grundstückseigentümer gemäß § 11 Abwasserbeseitigungsgebührensatzung (AGS). Abgerechnet wird der tatsächlich aufgewendete Zeitanteil und Aufwand gemäß § 8 AGS.
Die eingeleitete Wassermenge in die öffentliche Kanalisation ist innerhalb von 14 Tagen gemäß § 3 AGS nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht oder nur unter einem nicht zu vertretenden Aufwand möglich, kann auch abweichend nach statistisch anerkannten Werten bzw. rechnerisch ermittelten Werten verfahren werden.
Hinweis:
Ein Antrag auf Einleitung von geklärtem Bohrwasser in die öffentliche Kanalisation entbindet nicht von der Pflicht zur Anzeige der Bohrung bei den zuständigen Wasserbehörden.
Fetthaltiges Abwasser
Weiterhin dürfen bestimmte Abwässer nur nach Vorbehandlung in die Kanalisation eingeleitet werden. Hierunter fallen u. a. Betriebe gewerblicher und industrieller Art, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt.
Zum Beispiel:
- Küchenbetriebe und Großküchen (z. B. Gaststätten, Hotels, Autobahnraststätten, Kantinen),
- Grill, Brat- und Frittierküchen,
- Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr),
- Metzgereien mit und ohne Schlachtung
- Geflügelschlachtereien, usw.
Dementsprechend sind Fettabscheider nach der DIN 4040 / DIN EN 1825 einzubauen, zu warten und nach Herstellerangaben zu betreiben.
Formanträge/ Informationsblätter
Entsprechende Formanträge und Informationsblätter zum Thema können sie sich hier bequem als PDF-Datei herunterladen: