Gebühren und Beiträge

Servicebetriebe Neuwied (SBN): Gebühren und Beiträge

Hier finden Sie eine Übersicht über die derzeit aktuellen Gebühren und Beiträge.

Gültige Gebühren und Beiträge:

(Eine kurze Erklärung "Unterscheidung Gebühren und Beiträge" finden Sie unter dem Menüpunkt ⇒ Verwaltung)


Abwasserbeseitigung

Schmutzwassergebühr:

1. für die leitungsgebundene Entsorgung (Kanalanschluss):

3,00 €/m³ entnommene Frischwassermenge aus der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlage

2. für die Grubenentsorgung (geschlossene Gruben):

2,85 €/m³ entnommene Frischwassermenge aus der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlage


Niederschlagswassergebühr:

Die Gebührenhöhe richtet sich nach einer an die städtische Kanalisation angeschlossene, bebaute und befestigte Fläche des Grundstücks.

Pro 100 m² 79,00 Euro, wobei die ersten 200 m² pauschal mit 158,00 Euro jährlich abgerechnet werden.


Damit ergibt sich folgende Staffelung:

     1 m² - 250 m² = 158,00 Euro

251 m² - 350 m² = 237,00 Euro

351 m² - 450 m² = 316,00 Euro

451 m² - 550 m² = 395,00 Euro


usw.


Hinweis:


Bei einer gesamten Grundstücksgröße von unter 200 qm werden auf Antrag bei der Berechnung 50 % der tatsächlichen Grundstücksgröße pauschal als angeschlossene, bebaute und sonstige entwässernde Fläche angesetzt.
Die Gebühr beträgt in diesen Fällen 0,79 Euro/ qm je Jahr.



Änderungen der Flächen sowie der Eigentümerwechsel sind den SBN anzuzeigen.



Ansprechpartner/in:



Fragen zu "Regenwassernutzungsanlagen":

Wird Regenwasser derart genutzt, dass es als Schmutzwasser der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, ist dies vom Gebührenschuldner anzuzeigen und die Menge entsprechend nachzuweisen.
Als Nachweis gilt das Messergebnis eines geeichten Zwischenzählers der vom Gebührenschuldner einzubauen und zu unterhalten ist.

Nach Einbau und Meldung an uns erfolgt eine Abnahme vor Ort.


Erstattungen von Abwassergebühren:

Werden entnommene Wassermengen aus der öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlage, nicht der städtischen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt, entsteht somit ein Erstattungsanspruch.

Der Erstattungsantrag muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides bei den

Servicebetrieben Neuwied –AöR-, Hafenstr. 90, 56564 Neuwied gestellt werden.

Fragen über die möglichen Erstattungsansprüche beantworten wir gerne.


Informationen zum Thema: → Gartenwasserzähler


Ansprechpartner/in:



Abwasserbeitrag:

Der Abwasserbeitrag setzt sich aus den Teilbeiträgen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zusammen.


Dabei gilt für den Schmutzwasserbeitrag:

4,10 Euro pro m² gewichtete Grundstücksfläche,

...und für den Niederschlagswasser-, Oberflächenwasserbeitrag:

11,16 Euro pro m² gewichtete Grundstücksfläche.


Bevor eine Berechnung des Abwasserbeitrages erfolgen kann, muss die gewichtete Grundstücksfläche festgelegt werden. Hierzu dienen Beitragsmaßstäbe, diese können Sie den §5 und §6 der →Entwässerungsbeitragssatzung entnehmen.

Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Das Datum, an dem der Beitrag spätestens gezahlt werden muss, wird im Beitragsbescheid ausgewiesen.


Erstattung der Kanalhausanschlusskosten:

Benötigt ein Grundstück, mehr als einen Grundstücksanschluss, so sind den SBN gemäß § 13 der Entwässerungsbeitragssatzung die Herstellungskosten zu erstatten.
Das Gleiche gilt, wenn ein Grundstücksanschluss in ein bereits durch eine Straßenleitung erschlossenes Grundstück gelegt wird, dass
1. nie zu Abwasserbeiträgen oder

2. nur mit reduzierten Abwasserbeiträgen veranlagt wurde, d.h. es wurde nur die Straßenleitung abgerechnet


Ansprechpartner:

    Andreas Rausch, SBN
    Andreas Rausch
    Tel.:
    02631 85-2205
    Fax:
    -
    E-Mail:


Friedhofswesen

Gebühren Friedhofswesen:

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie der damit verbundenen Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .


Die entsprechenden Satzungen (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) finden Sie unter:

→ Verwaltung/ Satzungen


Ansprechpartner/in:



Straßenreinigung

Gebühren Straßenreinigung:

Die Gebührensätze entnehmen Sie bitte § 12 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung bzw. ihrer Änderungssatzungen.


Die Einstufung der einzelnen Straßen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Straßengebührensatzung (Straßenverzeichnis):


→ Verwaltung/ Satzungen


Ansprechpartnerin:



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